Bodenbedeckung in den Wintermonaten
Ackerböden, die mit einer Bedeckung (belassene Ernterückstände, selbst aufgelaufene Begrünungen und aktiv angelegte Begrünungen) durch den Winter gehen, haben im Vergleich zu Böden mit Schwarzbrache Vorteile: Die Erosion, sowohl durch Wasser, als auch durch Wind, wird durch Bodenbedeckung in den Wintermonaten deutlich reduziert. Die Auswaschung von Nährstoffen ins Grundwasser ist geringer und die Wasserspeicherkapazität bleibt besser erhalten. Ebenso werden günstigere Voraussetzungen für das Bodenleben geschaffen und damit ein Beitrag zur Artenvielfalt geleistet.
Bevor im Herbst eine Zwischenfrucht genutzt oder eingekürzt oder eine Fläche noch umgebrochen wird, sollte man sich über die Auflagen zur Mindestbodenbedeckung und die Vorgaben aus den ÖPUL-Maßnahmen zur Begrünung von Ackerflächen informieren.
Verpflichtungen durch GLÖZ 6 Standard
GLÖZ 6 verpflichtet zu einer Mindestbodenbedeckung in nicht produktiven Zeiten auf Acker- und Dauerkulturflächen. Mindestens 80% der Ackerflächen und 50% der Dauerkulturflächen des Betriebes müssen zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. Wenn die Ernte ab dem 1. November erfolgt, ist eine wendende Bodenbearbeitung zum Anbau einer Winterung zulässig. Als Bodenbedeckung gilt die Anlage einer Kultur, oder das Belassen von Ernterückständen, oder eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung.
Vom Mindestausmaß der Flächen mit Bodenbedeckung werden Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein sowie Flächen auf schweren Böden bei schweine- und/oder geflügelhaltenden Betrieben mit mind. 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von Mais größer 30%, um ihre Beiträge zur regionalen Versorgung und Vermarktung sicherzustellen ausgenommen, wobei eine Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerflächen jedes Betriebs einzuhalten ist.
Die Auflagen aus GLÖZ 6 findet man im Detail hier: GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung
Zur Berechnung der Mindestbodenbedeckung kann der Bodenbedeckungsrechner der Landwirtschaftskammer verwendet werden.
Vom Mindestausmaß der Flächen mit Bodenbedeckung werden Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein sowie Flächen auf schweren Böden bei schweine- und/oder geflügelhaltenden Betrieben mit mind. 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von Mais größer 30%, um ihre Beiträge zur regionalen Versorgung und Vermarktung sicherzustellen ausgenommen, wobei eine Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerflächen jedes Betriebs einzuhalten ist.
Die Auflagen aus GLÖZ 6 findet man im Detail hier: GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung
Zur Berechnung der Mindestbodenbedeckung kann der Bodenbedeckungsrechner der Landwirtschaftskammer verwendet werden.
Verpflichtungen bei ÖPUL-Begrünungen
Betriebe die an der ÖPUL Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder an "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün" teilnehmen, haben zusätzlich weitere Verpflichtungen einzuhalten. Bei "Zwischenfruchtanbau" müssen die Auflagen der jeweils gewählten Variante, bei "System Immergrün" müssen 85% der Ackerflächen eines Betriebes durchgängig begrünt sein.
Details zu den ÖPUL-Maßnahmen findet man in den Merkblättern der AMA unter folgenden Links:
https://www.ama.at/media/nnsldzwg/o6_6_begruenung_ackerflaechen_zwischenfruchtanbau_2025_10.pdf
https://www.ama.at/media/xqna4row/o6_7_begruenung_ackerflaechen_system_immergruen_2025_10.pdf
Details zu den ÖPUL-Maßnahmen findet man in den Merkblättern der AMA unter folgenden Links:
https://www.ama.at/media/nnsldzwg/o6_6_begruenung_ackerflaechen_zwischenfruchtanbau_2025_10.pdf
https://www.ama.at/media/xqna4row/o6_7_begruenung_ackerflaechen_system_immergruen_2025_10.pdf
Zwischenfrüchte im Herbst noch nutzen oder einkürzen?
Eine Nutzung der Zwischenfrucht (Mahd und Abtransport, Beweidung, kein Drusch) ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann. Dies gilt bei der Maßnahme Zwischenfruchtanbau während des Begrünungszeitraumes und bei System Immergrün ganzjährig.
Bei den Varianten 2 bis 6 der Maßnahme Zwischenfruchtanbau (Begrünungszeitraum auch während Winter) ist zusätzlich ab dem 1. November ein Einkürzen (Häckseln, Mulchen, Walzen oder Mähen ohne Abtransport) zulässig. Dabei muss aber ein erneutes Anwachsen der Pflanzen zu erwarten sein.
Bei den Varianten 2 bis 6 der Maßnahme Zwischenfruchtanbau (Begrünungszeitraum auch während Winter) ist zusätzlich ab dem 1. November ein Einkürzen (Häckseln, Mulchen, Walzen oder Mähen ohne Abtransport) zulässig. Dabei muss aber ein erneutes Anwachsen der Pflanzen zu erwarten sein.